Person wirft Wahlschein in Wahlurne mit Titel „Kommunalwahlen 2024“. Grafik: Lpb BW

Wie wird der Stimmzettel korrekt ausgefüllt?

Sie haben insgesamt 10 Stimmen, die Sie vergeben dürfen.


Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

  1. Ein Stimmzettel einer Partei oder einer Wählervereinigung wird unverändert abgegeben. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme. Bei Unechter Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter für den Wohnbezirk zu wählen sind.
  2. Ein Stimmzettel kann aber auch angepasst werden. Je Kandidatin und Kandidat können zwischen einer und maximal drei Stimmen vergeben werden (Kumulieren). Auch ist es möglich, seine Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen (Panschieren). Wichtig dabei ist, die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten, sonst wird der Stimmzettel ungültig.

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,§ 26 Abs. 2 letzter Satz:  „Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.“

Wichtig: Es gilt nach §19 KomWG die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kandidierenden eine oder mehrere Stimmen erhalten, die durch die Wählerin oder den Wähler auf dem Wahlzettel auch erkennbar gekennzeichnet wurden. Es ist im Umkehrschluss also nicht zulässig, Bewerber:innen auszustreichen, um seine Stimmen auf die verbleibenden (nicht gekennzeichneten) Kandidierenden zu verteilen. Ausgenommen von der positiven Kennzeichnungspflicht ist die Abgabe eines einzelnen, unveränderten Stimmzettels.

Kumulieren und Panaschieren

Kumulieren (Anhäufen) bezeichnet die Abgabe mehrerer Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten. Auf dem Wahlzettel ist  hierzu die Ziffer „2“ oder „3“ hinter den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers zu notieren. Alternativ kann der Name der Bewerberin oder des Bewerbers mehrfach auf den Wahlzettel geschrieben, und jeweils mit einem Kreuz markiert werden.


Panaschieren (Mischen) bedeutet, seine Stimmen auf Kandidierende unterschiedlicher Listen zu verteilen. Hierfür gibt es zwei mögliche Varianten:

  • Kandidierende verschiedener Listen können auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden.
  • Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden.

Zu beachten ist, dass auch stets die Partei oder Wählervereinigung profitiert, zu deren Wahlvorschlag eine Kandidatin oder ein Kandidat ursprünglich zugehörig ist. Wichtig ist außerdem, dass die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht überschritten wird, sonst gilt der Stimmzettel als ungültig.

Wer darf wählen?

Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und EU-Bürger:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gemeinde oder einem Landkreis haben, dürfen ebenfalls wählen.

Quelle: https://www.kommunalwahl-bw.de/kommunalwahlen-2024
Bildquelle: Person wirft Wahlschein in Wahlurne mit Titel „Kommunalwahlen 2024“. Grafik: Lpb BW